Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG), das ab dem 28. Juni 2025 gilt, bringt für Unternehmen und ihre digitalen Angebote neue Herausforderungen mit sich. Für eine Reihe von technischen Produkten und digitalen Dienstleistungen treten dann Anforderungen in Kraft, die die Barrierefreiheit stärken sollen. Was barrierefreie Webshops und Website ausmacht, schildert unser Blogbeitrag.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Schon länger bemühte man sich hierzulande um Barrierefreiheit für Einrichtungen des täglichen Lebens und für die Kommunikation etwa von Behörden mit Bürgerinnen und Bürgern. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird in Deutschland nun erstmals die Privatwirtschaft zur Schaffung von Barrierefreiheit verpflichtet.
Der § 3 Absatz 1 BFSG definiert Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen. Sie sind „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.
Für welche Websites gilt das Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit?
Websites und Apps auf Mobilgeräten fallen nicht pauschal unter das BFSG, sondern nur dann, wenn sie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten – also wenn die Nutzerinnen und Nutzer dort einen sogenannten Verbrauchervertrag abschließen. Ein Verbrauchervertrag ist zum Beispiel der Kauf eines Produkts oder die verbindliche Vereinbarung eines Termins für eine Dienstleistung. Die Dienstleistung kann zum Beispiel ein Arztbesuch, ein Termin bei der Krankengymnastik oder im Frisörstudio sein. Vor allem sind aber Webshop-Betreiber betroffen. Sie müssen sich frühzeitig darum kümmern, dass Onlineshop und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz übereinstimmen.
Welche konkreten Maßnahmen für Webshops und Websites sind umzusetzen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umfasst vor allem technische Aspekte von Websites wie Navigation, optische Gestaltung und Sprachsteuerung.
So sind etwa kontrastreiche Farben wichtig, damit sehbeeinträchtigte Personen Texte besser lesen können. Blinde und mobilitätseingeschränkte Menschen nutzen meist die Tab-Taste zur Navigation, weshalb die Website entsprechend programmiert sein muss. Auf Smartphones nutzen blinde Menschen Sprachsteuerung, am Computer Screenreader, die Inhalte laut vorlesen. Daher sollten Bilder und Grafiken immer mit vorlesbaren Alternativtexten versehen werden.
Sogenannte Overlay-Tools haben bisher die Zugänglichkeit von Websites verbessert, etwa durch das Anzeigen größerer Schrift oder anderer Hintergrundfarben. Sie machen eine Website jedoch nicht vollständig barrierefrei und erfüllen somit nicht ausreichend die Anforderungen des BFSG.
Zwar ist der Einsatz einfacher Sprache keine Anforderung des BFSG. Dennoch ist es im Sinne der Barrierefreiheit empfehlenswert, bei der Umgestaltung von Webshop oder Internetauftritt einfache Sprache als Werkzeug der Unternehmenskommunikation zu nutzen.
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das BFSG hat eine große Reichweite und betrifft nicht nur Webshops und Unternehmenswebsites, sondern diverse Produkte und ihre digitalen Dienstleistungen. So gilt es etwa für folgende Bereiche:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
Ausnahmen und Übergangsfristen beim BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt ab dem 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen die genannten Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich barrierefrei sein. Webshopbetreiber, Unternehmen mit Firmenwebsites, Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister sollten sich daher frühzeitig mit der Umsetzung befassen. Einige Produkte und Dienstleistungen unterliegen unterdessen längeren Übergangsfristen, die in § 38 BFSG aufgeführt sind.
Einzige Ausnahme vom Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit in Deutschland sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und maximal 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Ihre digitalen Dienstleistungen müssen nicht nach BFSG erbracht werden, ihre Produkte allerdings schon.
Vorteile barrierefreier Webshops und Websites
Auch wenn ein Unternehmen nicht unter das BFSG fällt oder nur eine Firmenwebsite ohne spezielle digitale Dienstleistungen anbietet, sollte es seine Produkte und Dienstleistungen freiwillig barrierefrei gestalten. So ist es bereits heute zukunftsfähig aufgestellt. Außerdem bieten barrierefreie Websites und Onlineshops Vorteile:
- Barrierefreie Angebote erreichen eine größere Zielgruppe. So können etwa auch Menschen mit Sehbehinderungen die Website oder den Webshop nutzen.
- Die erhöhte Nutzerinnen- und Nutzerfreundlichkeit bietet für alle, nicht nur für Menschen mit Handicap, ein besseres Website-Erlebnis.
- Die barrierefreie Gestaltung von Onlineshop und Firmenwebsite trägt zur Suchmaschinenoptimierung (SEO) bei und sorgt für ein besseres Ranking bei Google und Co.
- Das Unternehmen oder der Online-Händler profitiert von einem Imagegewinn und erzeugt Vertrauen bei den Kunden und Kundinnen.
Wo finde ich weiterführende Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umfasst allgemeine Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.
- In der dazugehörigen Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) sind detailliertere Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung festgelegt.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zudem Leitlinien zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt, an denen sich Unternehmen auch anhand von Praxisbeispielen orientieren können.
- Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält zudem aktuelle Informationen und Webinare bereit.
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